Satzung des Vereins „Weltherz“

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Weltherz.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz „e.V.“.

§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit und Nächstenhilfe.
  2. Der Vereinszwecks wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Unterhaltung und Förderung des tansanischen Kinderheims „Hope Home Orphanage“ in Boma Ng’ombe sowie den Bau einer neuen Wohneinrichtung für das Kinderheim;
    • die Förderung der individuellen Entwicklung von Kindern und jungen Menschen, insbesondere die Unterstützung bei Besuchen von Bildungseinrichtungen durch die Vermittlung von Patentschaften und damit verbundene Finanzierung von Schulgebühren und -materialien, vorrangig in Afrika;
    • die Erarbeitung, Finanzierung oder Umsetzung der situationsbezogenen Projektunterstützung oder -ausführung im In- und Ausland, beispielsweise durch die Errichtung von Schulen und Kindergärten sowie einer Auffangeinrichtung für Mädchen und junge Frauen zur Vermeidung weiblicher Genitalverstümmelung sowie den Bau von Wasserversorgungseinrichtungen (Brunnen) vorrangig in Afrika.
  1. Die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke soll durch geeignete Mittel aus Beiträgen, Umlagen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen ermöglicht werden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die gewillt sind, den Zweck des Vereins zu fördern.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per E-Mail an die bekannte Adresse des Vereins an den Vorstand zu richten, welcher ohne Rechenschaftspflicht über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
  4. Voraussetzung zur Annahme der aktiven Mitgliedschaft ist die Zustimmung des Vorstands. Gültig wird sie ab persönlicher Teilnahme an einer Mitgliederversammlung, sofern durch den Vorstand nichts anderes beschlossen wurde.
  5. Sofern nicht anders verfügt besitzt die Fördermitgliedschaft ab Annahme des Antrags durch den Vorstand und Erfüllung aller Voraussetzungen ihre Gültigkeit.
  6. Ummeldungen von aktiver auf fördernde Mitgliedschaft sollte mindestens eine Woche nach Versand der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Die Umstellung von fördernder auf aktive Mitgliedschaft wird als neuer Aufnahmeantrag gehandhabt.
  7. Die Mitgliedschaft endet mit den Tod eines Mitglieds, durch Ausschluss oder durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist zulässig unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Er muss schriftlich oder per E-Mail an die bekannte E-Mail-Adresse des Vereins gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch mit Verlust der Rechtsfähigkeit.
  8. Die Suspendierung eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann vom Vorstand dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrags im Rückstand ist oder in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich in schriftlicher Form vor den Mitgliedern des Vereins zu den erhobenen Vorwürfen zu rechtfertigen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über Ausschluss oder Reaktivierung des suspendierten Mitglieds.
  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstiger Unterstützungsleistungen (wie bspw. Zeit- und Sachspenden, oder sonstiger nicht vertraglich geregelter Arbeitsaufwand) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  10. Die Teilnehmer der Gründungsversammlung können auf dieser frei über ihren Mitgliedsstatus entscheiden.

§4 Mitgliedsbeiträge

Alle Mitglieder des Vereins haben Vereinsbeiträge zu leisten. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Aktive Mitglieder arbeiten im Verein direkt mit. Sie haben auf den Mitgliederversammlungen Stimmrecht. Aktive Mitglieder haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und über deren Entscheidung Rechenschaft einfordern.
  1. Fördermitglieder betätigen sich in der Regel nicht aktiv am Verein, unterstützen oder fördern ihn jedoch in geeigneter Weise. Sie können nach Anmeldung an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben auf diesen jedoch kein Stimmrecht. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung Fördermitgliedern das Stimmrecht erteilen. Fördermitglieder können gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge stellen, wobei diese ohne Rechtfertigung zurückgewiesen werden können.
  2. Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder haben Teilnahme- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sind von den Beitragszahlungen befreit und stimmen der Satzung zu.
  3. Jedes Mitglied hat der jeweils gültigen Beitragsordnung Folge zu leisten. Die Missachtung der Beitragsordnung ist als Satzungsverstoß zu werten.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck nach innen und außen in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und zu repräsentieren.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
    b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
    c) Wahl des Vorstands
    d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen einen Ausschluss durch den Vorstand.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Wenn innerhalb einer Woche über die Hälfte der Mitglieder schriftlich eine Terminverlegung mit Einigung auf einen geeigneten Ausweichtermin einreicht, muss dieser vom Vorstand angenommen werden.
  2. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge, sowie während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge („Dringlichkeitsanträge“), müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung des Antrags zustimmt.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist persönlich, in bevollmächtigter Vertretung und via Internet-Konferenz möglich.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden und wird jedem Mitglied auf geeignete Weise zugänglich gemacht.
  6. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§8 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Vertretung durch Stimmübertragung ist durch schriftliche Vollmacht möglich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen, sofern vom Antragssteller oder der Mehrheit nicht ausdrücklich eine Geheimwahl gewünscht wird.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Eine Vereinszweckänderung kann von der Dreiviertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder bestimmt werden.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen.
  2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Vorstandsmitglieder können unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Die Annahme der Wahl kann schriftlich im Voraus erfolgen. Mit der turnusgemäßen Neuwahl des Vorstands endet die Amtszeit des bisherigen Vorstands, insofern dieser ordnungsgemäß entlastet wurde.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  5. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen gefasst, die vom Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche in Textform einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann unter Verzicht auf Form- und Fristerfordernisse schriftlich, per E-Mail, Telefax oder fernmündlich gefasst werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden erklären. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen oder das Vorstandsamt auf ein anderes Vorstandsmitglied zu übertragen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  7. Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur für grob fahrlässige oder vorsätzlich begangene Pflichtverstöße.

§10 Kassenprüfer

  1. Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.
  2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, agieren die Vorstandsmitglieder jeweils als einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung, Erziehung und Hilfe von im Sinne von § 53 AO 1977 bedürftigen Personen. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Empfänger zusammen mit dem Beschluss nach § 11 Abs. 1.
  4. Die Ausführung von Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Zustimmung des Finanzamts erfolgen.

§12 Schlussbestimmungen

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ermächtigt, alle auf Verlangen des Finanz- oder Amtsgerichts etwa erforderlich werdenden formellen oder redaktionellen Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen.
  2. Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung oder eine künftige in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch Beschluss der Mitglieder möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke offenbar wird.
  3. Elektronische Unterschriften werden als gültig angesehen.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung am 21. Oktober 2017 in Kraft.

Kontakt

Anschrift

Hans-Dürrmeier-Weg 10
80339 München
Deutschland

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+49 15110294171

E-Mail

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